Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das heißt durch unseren Betrieb, ausführen lassen.
Ihr Vorteil:
Es entfallen für Sie alle weiteren Formalitäten.
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Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG
registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten.
In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen
ergebenden Fristen führen.
Ihnen obliegt die Pflicht, den Nachweis der fristgemäßen Arbeitsausführung im Wege eines Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger termingerecht zu führen.
Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen
Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde
und können Verwaltungsmaßnahmen auslösen.
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