Umsetzung des Schornsteinfegerhandwerkergesetz und welche Möglichkeiten habe ich

Sie haben die Wahl:

                                                                                    

 

                                                                              oder

Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das heißt durch unseren Betrieb, ausführen lassen.

Ihr Vorteil:

Es entfallen für Sie alle weiteren Formalitäten.

Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG

registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten.

In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen

ergebenden Fristen führen.

 

Ihnen obliegt die Pflicht, den Nachweis der fristgemäßen Arbeitsausführung im Wege eines Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger termingerecht zu führen.

Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen

Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde

und können Verwaltungsmaßnahmen auslösen.